§1 Name, Sitz , Rechtsform
- Der Verein führt den Namen „ ‐GROSS stärkt KLEIN – Dommitzsch e.V.“, im folgenden – Verein‐ genannt.
- Sitz des Vereins ist Dommitzsch.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein hat zum Ziel, die Bildungs‐ und Erziehungsarbeit sowohl der KITA als auch der Grundschule Dommitzsch, zum Nutzen der individuellen Entwicklung und sozialen Kompetenz der Kinder zu unterstützen und somit zu stärken.
- Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung der Bildung durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die diese Mittel zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Weiterleitung der Mittel an die Kita und Grundschule Dommitzsch zur Förderung der Bildung verwirklicht. Daneben kann der Verein auch andere steuerbegünstigte Körperschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts unterstützen.
- Die Unterstützung der o.g. Einrichtungen kann sowohl ideeller als auch finanzieller Art sein und soll unter anderem Folgendem dienen:
- Gewährung von Zuschüssen sowie Unterstützung für besondere Veranstaltungen , wie Exkursionen oder Projekte zur Stärkung des Gemeinschaftsgefühls
- Unterstützung bedürftiger Schüler/innen in besonderen Fällen
- Unterstützung bei der Integration von Migrantenkindern
- Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften zur Entwicklung individueller Fähigkeiten und Stärken der Kinder
§3 Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Interessen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
- Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Verein.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§4 Mitgliedschaft und Beiträge
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dem Vereinszweck dienen will. Kinder und Jugendliche jünger als 16 Jahre bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod
- freiwilliger Austritt
- Streichen aus der Mitgliederliste
- Ausschluss
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Kündigungsfrist ist 4 Wochen zum Ende des Kalender‐ bzw. Geschäftsjahres.
- Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins, sowie unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung in Berufung gehen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Der Mitgliedsbeitrag wird per Einzugsermächtigung erhoben. Der Jahresbeitrag ist am 31.01. eines Kalenderjahres fällig. Eine Spendenquittung für den geleisteten Beitrag wird nur auf Anfrage ausgestellt.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen der Satzung.
Sie haben das Recht an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Als ordentliche Mitgliederversammlung wird sie mindestens einmal im Geschäftsjahr, vom Vorstand unter Einhaltung der Einladungsfrist von 4 Wochen, schriftlich einberufen. Gegenüber Mitgliedern, die dem Vorstand das Vorhandensein geeigneter Empfangsmöglichkeiten angezeigt haben, kann die Mitgliederversammlung anstelle mittels schriftlichen Einladung auch in Textform (§126a BGB) ein berufen werden, beispielsweise per Telefax oder E‐Mail. Mit der Einladung wird die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitgeteilt. Ergänzungen sind bis eine Woche vor dem angesetzten Termin mitzuteilen und werden zu Beginn der Versammlung bekanntgegeben.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Entgegennahme des Jahres‐ und Kassenberichtes
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Wahl von 2 Kassenprüfern
- Festlegung und Zustimmung der Jahres – und Haushaltsplanung
- Festlegung der Beitragsordnung
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung, das Vereinszwecks oder der Vereinsauflösung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfassungen erfolgen offen. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Verhinderte Mitglieder können ihren Willen zu anstehenden Beschlüssen schriftlich mitteilen. Dieser wird ebenfalls offen vorgetragen.
Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Sie werden einberufen, wenn dies mindestens 25% der Vereinsmitglieder oder drei Mitglieder des Vorstandes für erforderlich halten. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher.
§8 Vereinsvorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Er setzt sich zusammen aus:
- dem /der Vorsitzenden
- dem / der 1. und 2. Stellvertreter (in)
- dem / der Schatzmeister (in)
- dem / der Schriftführer ( in)
- und zwei Beisitzern , eine(r) aus der Schule und eine(r) aus der KITA
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandsitzung mit Beschlusscharakter ist eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und jedem Vorstandsmitglied auszuhändigen ist.
Der Vorstand ist vereinsintern nur im Rahmen der vorhandenen Finanzmittel befugt, Ausgaben zu tätigen.
Beschlüsse des Vorstandes werden mehrheitlich gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen, welches dann bis zur nächsten Mitglieder‐ versammlung im Amt bleibt.
§9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr. Sie haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Über die Ergebnisse der Kassenprüfung wird die Mitgliederversammlung unterrichtet.
§10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit der in § 7 festgesetzten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand der vertretungsberechtigte Liquidator.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die KITA „Vier Jahreszeiten“ Dommitzsch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§11 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde am 21.04.2023 in Dommitzsch von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. (Protokoll und Anwesenheitsliste liegt vor)